Was ist die 65%-Erneuerbare-Energie-Regel (kurz: 65%-EE-Regel)?
Was bedeutet „ausgewiesenes Wärmenetzgebiet”?
Der (kommunale) Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (§23, Abs. 4 WPG).
Die Erarbeitung und der Beschluss eines kommunalen Wärmeplans bedingen nicht die frühzeitige Inkraftsetzung des GEG in der Kommune. Grundsätzlich gilt die 65%-EE-Regel des GEG in Gebieten mit mehr als 100.000 Einwohner:innen ab dem 30. Juni 2026 und in Gebieten mit weniger als 100.000 Einwohner:innen ab dem 30. Juni 2028 (§71 Abs. 8 GEG).
Liegt eine (kommunale) Wärmeplanung in der Kommune vor den jeweiligen Stichtagen vor, so treten die Verpflichtungen und Fristen nach GEG (unter anderem 65%-EE-Regel) einen Monat nach Bekanntgabe „über die grundstücksbezogene Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“ (siehe §§26, Abs. 1 WPG) in Kraft. Hier bestehen besondere Übergangsfristen/-zeiten, falls der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht vorhanden ist. Diese Frist beträgt maximal zehn Jahre nach Vertragsabschluss für den Netzanschluss (§71 Abs. 8 und §71j GEG). Für das restliche Gemeindegebiet (welches nicht per Wärme-/Wasserstoffnetz versorgt werden soll) gilt das GEG abhängig von der Zahl der Einwohner:innen entsprechend der oben genannten Fristen.
Wer hilft weiter?
Der Kompass für Fördermittel und Beratungsangebote der Klimaschutzagentur Region Hannover listet neben Förderangeboten auch entsprechende Beratungsstellen auf. Sie finden diesen unter https://www.foerdermittelkompass.info. Aktuelle Veranstaltungen und Angebote finden Sie auf dieser Plattform .
Wann ist die 65%-GEG-Regel beim Einbau von Heizungen zu berücksichtigen?
Stadtgebiet Hannover
Neubauten | 01.01.2024 |
Übergangsphase Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken | 01.01.2024 bis 29.06.2025:
Bei Heizungseinbau ohne Einhaltung der 65%-GEG-Regel müssen ab den folgenden Zeitpunkten Biomasse/H2-Mindestanteile eingehalten werden:
Ab 01.01.2029: 15 Prozent Ab 01.01.2035: 30 Prozent Ab 01.01.2040: 60 Prozent
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Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken | 30.06.2025 mit folgenden Übergangsfristen:
Bei Abschluss eines Vertrages mit Fernwärme-Lieferung innerhalb von 10 Jahren muss die 65%-GEG-Regel in dieser Zeit nicht eingehalten werden. Der Vertrag muss vor dem Heizungseinbau abgeschlossen sein. |
Neubauten | 01.01.2024 |
Übergangsphase Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken | 01.01.2024 bis 30.06.2026: Ab 01.01.2029: 15 Prozent |
Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken | 30.06.2025
Bei Abschluss eines Vertrages mit Fernwärme-Lieferung innerhalb von 10 Jahren muss die 65%-GEG-Regel in dieser Zeit nicht eingehalten werden. Der Vertrag muss vor dem Heizungseinbau abgeschlossen sein. |
Region Hannover „Umlandkommunen”
| Neubauten | 01.01.2024 |
| Übergangsphase Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken | 01.01.2024 bis 30.06.2028: Bei Heizungseinbau ohne Einhaltung der 65%-GEG-Regel müssen ab den folgenden Zeitpunkten Biomasse/H2-Mindestanteile eingehalten werden: Ab 01.01.2029: 15 Prozent Ab 01.01.2035: 30 Prozent Ab 01.01.2040: 60 Prozent |
| Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken | 01.07.2026 mit folgenden Übergangsfristen:
Bei Abschluss eines Vertrages mit Fernwärme-Lieferung innerhalb von 10 Jahren muss die 65%-GEG-Regel in dieser Zeit nicht eingehalten werden. Der Vertrag muss vor dem Heizungseinbau abgeschlossen sein. |
Neubauten | 01.01.2024 |
Übergangsphase Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken | 01.01.2024 bis 30.06.2028: Bei Heizungseinbau ohne Einhaltung der 65%-GEG-Regel müssen ab den folgenden Zeitpunkten Biomasse/H2-Mindestanteile eingehalten werden: Ab 01.01.2029: 15 Prozent |
Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken | 01.07.2026 Zentralheizung: 5 Jahre |


